Die ausstellende Behörde ist auf die in § 14 Abs. 3 genannte Weise in Kenntnis zu setzen: Die ausstellende Behörde ist auf die in Paragraph 14, Absatz 3, genannte Weise in Kenntnis zu setzen:
1.Ziffer einsunverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach § 55c, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang XVIII;unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach Paragraph 55 c,, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang XVIII;
2.Ziffer 2von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (§ 55d Abs. 6) einzuhalten;von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (Paragraph 55 d, Absatz 6,) einzuhalten;
3.Ziffer 3unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (§ 55d Abs. 6);unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (Paragraph 55 d, Absatz 6,);
4.Ziffer 4von einem Vorgehen nach § 55a;von einem Vorgehen nach Paragraph 55 a, ;,
5.Ziffer 5unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (§ 55f Abs. 2);unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (Paragraph 55 f, Absatz 2,);
6.Ziffer 6unverzüglich von der Beendigung des Aufschubs der Durchführung;
7.Ziffer 7von der Nichteinhaltung der in §§ 55e Abs. 5 und 55f Abs. 1 vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;von der Nichteinhaltung der in Paragraphen 55 e, Absatz 5 und 55f Absatz eins, vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;
8.Ziffer 8von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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