§ 55j EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

 Die ausstellende Behörde ist auf die in § 14 Abs. 3 genannte Weise in Kenntnis zu setzen:

1.

unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach § 55c, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang XVIII;

2.

von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (§ 55d Abs. 6) einzuhalten;

3.

unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (§ 55d Abs. 6);

4.

von einem Vorgehen nach § 55a;

5.

unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (§ 55f Abs. 2);

6.

unverzüglich von der Beendigung des Aufschubs der Durchführung;

7.

von der Nichteinhaltung der in §§ 55e Abs. 5 und 55f Abs. 1 vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;

8.

von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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