§ 55j EU-JZG Verständigungspflichten

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 55j.Paragraph 55 j,

 Die ausstellende Behörde ist auf die in § 14 Abs. 3 genannte Weise in Kenntnis zu setzen: Die ausstellende Behörde ist auf die in Paragraph 14, Absatz 3, genannte Weise in Kenntnis zu setzen:

  1. 1.Ziffer einsunverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach § 55c, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang XVIII;unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach Paragraph 55 c,, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang XVIII;
  2. 2.Ziffer 2von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (§ 55d Abs. 6) einzuhalten;von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (Paragraph 55 d, Absatz 6,) einzuhalten;
  3. 3.Ziffer 3unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (§ 55d Abs. 6);unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (Paragraph 55 d, Absatz 6,);
  4. 4.Ziffer 4von einem Vorgehen nach § 55a;von einem Vorgehen nach Paragraph 55 a, ;,
  5. 5.Ziffer 5unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (§ 55f Abs. 2);unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (Paragraph 55 f, Absatz 2,);
  6. 6.Ziffer 6unverzüglich von der Beendigung des Aufschubs der Durchführung;
  7. 7.Ziffer 7von der Nichteinhaltung der in §§ 55e Abs. 5 und 55f Abs. 1 vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;von der Nichteinhaltung der in Paragraphen 55 e, Absatz 5 und 55f Absatz eins, vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;
  8. 8.Ziffer 8von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55j EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55j EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55j EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55j EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55j EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55i EU-JZG
§ 55k EU-JZG