Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen sind unverzüglich, längstens binnen 90 Tagen durchzuführen, davon zeitlich abweichende Ersuchen der Ausstellungsbehörde sind soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ist aufzuschieben, solange
1.Ziffer einsder Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre oder
2.Ziffer 2die Beweismittel in einem inländischen Strafverfahren benötigt werden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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