(1) Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen sind unverzüglich, längstens binnen 90 Tagen durchzuführen, davon zeitlich abweichende Ersuchen der Ausstellungsbehörde sind soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(2) Die Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ist aufzuschieben, solange
1. | der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre oder | |||||||||
2. | die Beweismittel in einem inländischen Strafverfahren benötigt werden. |
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