(1) Sind in einem Strafverfahren Ermittlungsmaßnahmen angeordnet worden, die in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland zu vollstrecken sind, sind Beweise dort aufzunehmen, ist die Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder die Überstellung einer inhaftierten Person zu erwirken, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Befassung eines anderen Mitgliedstaats in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zur Schwere der Schuld, zu den Folgen der Tat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg steht. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Europäische Ermittlungsanordnung wird im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft erlassen und bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung. Im Fall einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) oder nach Einbringung der Anklage wird die Europäische Ermittlungsanordnung vom zuständigen Gericht erlassen.
(3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
(4) Wird die Europäische Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ausgestellt, so hat der Einzelrichter des in § 16 StVG bezeichneten Gerichts, ansonsten das Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht, mit der vollstreckenden Behörde eine schriftliche Vereinbarung nach § 55g Abs. 3 abzuschließen. Im Fall einer Überstellung einer in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierten Person hat die Staatsanwaltschaft diese Vereinbarung abzuschließen. Der Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer im Inland inhaftierten Person ist die Zustimmung dieser Person und gegebenenfalls die Äußerung ihres gesetzlichen Vertreters anzuschließen. Nach Freilassung aus der Haft auf Ersuchen der Behörde des Vollstreckungsstaats kann eine Haft oder freiheitsentziehende Maßnahme im Inland wegen der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Handlung nur unter den in § 55g Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen oder mit Zustimmung der überstellten Person begründet werden. §§ 36 und 55g Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.
(5) Die Ausstellung einer Europäische Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Telefonkonferenz ist unzulässig.
(6) Kann die Überwachung von Nachrichten einer Person, die sich im Vollstreckungsstaat befindet, ohne Mitwirkung nach § 138 Abs. 3 StPO durchgeführt werden, so ist der vollstreckenden Behörde die ausgefüllte und unterzeichnete Unterrichtung (Anhang XIX) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln, und zwar
1. | vor Durchführung der Überwachung, wenn bereits bekannt ist, dass sich die Zielperson im Vollstreckungsstaat befindet oder währenddessen dorthin begeben wird; | |||||||||
2. | während oder nach Durchführung der Überwachung, wenn der Aufenthalt der Zielperson im Vollstreckungsstaat nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt bekannt wird. |
(7) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Ist die Europäische Ermittlungsanordnung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so ist sie der vollstreckenden Behörde auf ihr Ersuchen im Original auf dem Postweg nachzureichen.
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