(1) Wurde ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung befasst, so ist eine Vollstreckung im Inland unzulässig.
(2) Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden
1. | nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde, | |||||||||
2. | wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt, | |||||||||
3. | wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat mangels Einbringlichkeit nicht möglich ist, oder | |||||||||
4. | wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 53a Z 3 genannten Grund gestützt worden. |
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