Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWurde ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung befasst, so ist eine Vollstreckung im Inland unzulässig.
(2)Absatz 2Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden
1.Ziffer einsnachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde,
2.Ziffer 2wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
3.Ziffer 3wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat mangels Einbringlichkeit nicht möglich ist, oder
4.Ziffer 4wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 53a Z 3 genannten Grund gestützt worden.wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 53 a, Ziffer 3, genannten Grund gestützt worden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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