Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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