Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55i EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55i EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55i EU-JZG