§ 53 EU-JZG Voraussetzungen

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Abs. 3) wegen einer nach dem Recht dieses Staates gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.

(2) Einer Entscheidung nach Abs. 1 ist gleichzuhalten:

1.

die Entscheidung einer anderen Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, sowie

2.

die Entscheidung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichtes, das gegen eine Entscheidung angerufen wurde, die eine nicht gerichtliche Behörde wegen einer nach dem Recht des Entscheidungsstaates gerichtlich strafbaren Handlung, Verwaltungsübertretung oder Ordnungswidrigkeit gefällt hat.

(3) Eine Geldsanktion ist

1.

eine Geldstrafe oder eine Geldbuße,

2.

eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer, wenn dieses im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde,

3.

die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens, oder

4.

eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.

Keine Geldsanktionen sind vermögensrechtliche Anordnungen (§ 2 Z 11) sowie Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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