§ 53e EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Aufschub der Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 53e EU-JZG Aufschub der Vollstreckung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist aufzuschieben,
1.Ziffer einssolange über eine zulässige Beschwerde (§ 53d Abs. 4) nicht rechtskräftig entschieden wurde;solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 53 d, Absatz 4,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
2.Ziffer 2für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
3.Ziffer 3bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
(2)Absatz 2Für die Dauer des Aufschubs sind sämtliche zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der einzubringende Geldbetrag nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung zur Verfügung steht.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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