§ 53i EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Verständigung des Entscheidungsstaates - JUSLINE Österreich
§ 53i EU-JZG Verständigung des Entscheidungsstaates
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1.Ziffer einses die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (Paragraph 53 b, Absatz 3 und 4),
2.Ziffer 2der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 53 d, Absatz 2,),
3.Ziffer 3eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (Paragraph 53 g,),
4.Ziffer 4die Entscheidung vollstreckt worden ist,
5.Ziffer 5die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
6.Ziffer 6die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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