§ 53i EU-JZG Verständigung des Entscheidungsstaates

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

1.

es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (§ 53b Abs. 3 und 4),

2.

der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2),

3.

eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g),

4.

die Entscheidung vollstreckt worden ist,

5.

die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,

6.

die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53i EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53i EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53i EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53i EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53i EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 53h EU-JZG
§ 53j EU-JZG