Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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