§ 53h EU-JZG Einstellung der Vollstreckung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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