Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (Paragraph 53 d, Absatz 3,) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.
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