Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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