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Legende:
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Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen
1. | über denselben Gegenstand oder | |||||||||
2. | über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden | |||||||||
übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der |
Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen
1. | über denselben Gegenstand oder | |||||||||
2. | über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden | |||||||||
übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der |