§ 52f EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen

1.

über denselben Gegenstand oder

2.

über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden GeldbetragVermögenswert, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,

übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der GeldbetragVermögenswert oder Gegenstand bereits nach dem Zweiten Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde, der Schwere der den vermögensrechtlichen Anordnungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunkts der Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnungen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übermittlung, zu entscheiden, welche vermögensrechtliche Anordnung bzw. welche vermögensrechtlichen Anordnungen zu vollstrecken sind.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.07.2013

Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen

1.

über denselben Gegenstand oder

2.

über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden GeldbetragVermögenswert, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,

übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der GeldbetragVermögenswert oder Gegenstand bereits nach dem Zweiten Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde, der Schwere der den vermögensrechtlichen Anordnungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunkts der Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnungen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übermittlung, zu entscheiden, welche vermögensrechtliche Anordnung bzw. welche vermögensrechtlichen Anordnungen zu vollstrecken sind.

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