§ 42a EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Anstaltsleiter hat mit einem Verurteilten, bei dem die Voraussetzungen nach § 42 vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, ohne unnötigen Aufschub nach seiner Einlieferung eine Niederschrift über dessen Erklärung zur Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat aufzunehmen. In der Niederschrift ist der genaue Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt des Verurteilten im Vollstreckungsstaat festzuhalten und gegebenenfalls anzugeben, ob gegen den Verurteilten aufgrund des inländischen Urteils bereits ein Ausweisungsbescheid oder eine Abschiebungsanordnung erlassen oder ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Die Niederschrift ist dem Bundesministerium für Justiz zwecks Prüfung der Erwirkung der Vollstreckung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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