Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach Paragraph 409, zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts Paragraph 412, Absatz 2 und Paragraph 413, anzuwenden.
In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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