Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen: Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen:
1.Ziffer einswenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
2.Ziffer 2wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
3.Ziffer 3wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 408 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 408 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 408 EO