Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für
1.Ziffer einsdie Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie
2.Ziffer 2die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.die Anpassung nach Artikel 11, EuSchMaVO.
Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(2)Absatz 2Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für
1.Ziffer einsdie Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO unddie Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 13, EuSchMaVO und
2.Ziffer 2die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 14, Absatz 2, EuSchMaVO.
In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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