Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsÜber den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluss zu entscheiden.
(2)Absatz 2Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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