Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Artikel 11, EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.
(2)Absatz 2Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des Paragraph 397, Absatz 2, erheben.
(3)Absatz 3Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.
In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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