Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsMit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
(2)Absatz 2Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.
In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 412 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 412 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 412 EO