§ 409 EO Zuständigkeit

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

1.

das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder

2.

das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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