Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig; sonst gilt § 387 Abs. 1.Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig; sonst gilt Paragraph 387, Absatz eins,
(2)Absatz 2Für die Vollstreckung eines nicht im Inland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist auch zuständig, um dem Schuldner, allenfalls unter Beifügung einer gemäß Art. 49 Abs. 1 EuKoPfVO erforderlichen Übersetzung oder Transliteration, die in Art. 28 Abs. 3 EuKoPfVO genannten Schriftstücke zuzustellen.Für die Vollstreckung eines nicht im Inland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist auch zuständig, um dem Schuldner, allenfalls unter Beifügung einer gemäß Artikel 49, Absatz eins, EuKoPfVO erforderlichen Übersetzung oder Transliteration, die in Artikel 28, Absatz 3, EuKoPfVO genannten Schriftstücke zuzustellen.
(3)Absatz 3Der Schuldner kann Anträge und Rechtsbehelfe nach der EuKoPfVO beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklären; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übersenden.
In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 423 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 423 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 423 EO