Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
1.Ziffer einsim Ausland errichtet wurden,
2.Ziffer 2eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
3.Ziffer 3einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 415 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 415 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 415 EO