§ 419 EO Europäischer Vollstreckungstitel

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei den in § 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.

(3) Bei den in § 1 Z 17 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Abs. 1 genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119 und 146 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (§ 4 NO).

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 419 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 419 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 419 EO


Entscheidungen zu § 419 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 419 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 419 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 418 EO
§ 420 EO