§ 406 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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