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§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.