§ 416 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 416,

§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach Paragraph 409, zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts Paragraph 412, Absatz 2 und Paragraph 413, anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 29.12.2011 bis 30.11.2016
Paragraph 416,

§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach Paragraph 409, zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts Paragraph 412, Absatz 2 und Paragraph 413, anzuwenden.

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