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(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 290 Abs. 1 Z 10 § 412 Abs. 2 und § 290a Abs. 1 Z 6 § 413 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraftanzuwenden.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 290 Abs. 1 Z 10 § 412 Abs. 2 und § 290a Abs. 1 Z 6 § 413 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraftanzuwenden.