§ 415 EO Anerkennung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
§ 415.Paragraph 415,

§ 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 Wird die Feststellung beantragt, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraftob Akte und ist in dieser Fassung anzuwendenUrkunden anzuerkennen sind, wenndie

  1. 1.Ziffer einsim Ausland errichtet wurden,
  2. 2.Ziffer 2eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
  3. 3.Ziffer 3einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassungvorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt. Paragraph 78, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 80, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. Paragraph 249, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 31.12.2010 bis 30.11.2016
§ 415.Paragraph 415,

§ 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 Wird die Feststellung beantragt, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraftob Akte und ist in dieser Fassung anzuwendenUrkunden anzuerkennen sind, wenndie

  1. 1.Ziffer einsim Ausland errichtet wurden,
  2. 2.Ziffer 2eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
  3. 3.Ziffer 3einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,
so sind die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassungvorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt. Paragraph 78, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 80, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. Paragraph 249, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

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