§ 403 EO Allgemeines

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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