§ 376 EO Vollziehung

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Die Vollziehung der bewilligten Exekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen Exekutionshandlungen sind aufzuheben:

1.

wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine Exekutionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war;

2.

wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung samt Nebengebühren in barem Gelde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erlegt; bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die ganze Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden;

3.

wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die Exekutionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wird;

4.

wenn im Falle des § 371 Z 3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.

(2) In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 376 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 376 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

93 Entscheidungen zu § 376 EO


Entscheidungen zu § 376 EO


Entscheidungen zu § 376 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 376 Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 376 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 376 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 375 EO
§ 377 EO