Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung Exekutionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekutionshandlungen anzuordnen.
(2)Absatz 2Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen Exekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.
(3)Absatz 3Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gericht, das gemäß § 375 zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (§ 16 Abs. 3) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gericht, das gemäß Paragraph 375, zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Exekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Exekutionshandlungen (Paragraph 16, Absatz 3,) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(4)Absatz 4Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (§ 371a) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (Paragraph 371 a,) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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