Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsSowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2)Absatz 2Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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