Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsWenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrag auf Exekutionsbewilligung berechtigt.
(2)Absatz 2Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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