Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.Für eine pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2)Absatz 2Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Absatz eins, gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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