Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und in der Folge ergänzten Beschwerde und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von S 13,067.494,-- beantragte die Republik Österreich beim Bezirksgericht Fünfhaus am 18. Dezember 1992 die Exekution durch zwangsweise Vormerkung des Pfandrechtes auf dem 70/47791 Anteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ n1, Grundbuch Me... mehr lesen...
Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und in der Folge ergänzten Beschwerde und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von S 13,067.494,-- beantragte die Republik Österreich beim Bezirksgericht Fünfhaus am 18. Dezember 1992 die Exekution durch zwangsweise Vormerkung des Pfandrechtes auf dem 70/47791 Anteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ n1, Grundbuch Me... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EO §370;EO §371;EO §376 Abs1 Z3;EO §376 Abs2;GGG 1984 §10 Abs1;GGG 1984 §21 Abs1;GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die (unmittelbare) Belastung des Verpflichteten mit Gerichtsgebühren, und zwar entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 GGG, ist keine Besonderheit der Exekution zur Sicherstellung, sondern gilt gemäß § 21 Abs 1 GGG g... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: EO §370;EO §371;EO §376 Abs1 Z3;EO §376 Abs2;GGG 1984 §10 Abs1;GGG 1984 §21 Abs1;GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die (unmittelbare) Belastung des Verpflichteten mit Gerichtsgebühren, und zwar entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 GGG, ist keine Besonderheit der Exekution zur Sicherstellung, sondern gilt gemäß § 21 Abs 1 GGG g... mehr lesen...