Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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