Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 das Prozessgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, im Fall des § 371 Z 4 das Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der §§ 370, 371 Z 1 bis 3, 371a und 372 kann um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (§ 371 Z 1, § 371a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 371 Z 3) angeschlossen ist.Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen ist in den Fällen der Paragraphen 370,, 371 Ziffer eins bis 3, 371a und 372 das Prozessgericht erster Instanz oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz anhängig war, im Fall des Paragraph 371, Ziffer 4, das Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der Paragraphen 370,, 371 Ziffer eins bis 3, 371a und 372 kann um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (Paragraph 371, Ziffer eins,, Paragraph 371 a,) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags (Paragraph 371, Ziffer 3,) angeschlossen ist.
(2)Absatz 2In dem bewilligenden Beschlusse ist der zu sichernde Betrag samt Nebengebühren und durch Hinweisung auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Anspruches abhängt, der Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird. §§ 54b bis 54e sowie 63a sind nicht anzuwenden.In dem bewilligenden Beschlusse ist der zu sichernde Betrag samt Nebengebühren und durch Hinweisung auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Anspruches abhängt, der Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird. Paragraphen 54 b bis 54e sowie 63a sind nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 375 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 375 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 375 EO