§ 376 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vollziehung der bewilligten ExecutionshandlungenExekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen ExecutionshandlungenExekutionshandlungen sind aufzuheben:

1.

wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine ExecutionshandlungExekutionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war;

2.

wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung sammt Nebengebürensamt Nebengebühren in barem Gelde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erlegt; bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die ganze Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden;

3.

wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die ExecutionshandlungExekutionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wird;

4.

wenn im Falle des §. 371 Z 3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.

(2) In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2021

(1) Die Vollziehung der bewilligten ExecutionshandlungenExekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen ExecutionshandlungenExekutionshandlungen sind aufzuheben:

1.

wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine ExecutionshandlungExekutionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war;

2.

wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung sammt Nebengebürensamt Nebengebühren in barem Gelde oder in Wertpapieren zu Gerichtshanden erlegt; bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die ganze Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden;

3.

wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die ExecutionshandlungExekutionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wird;

4.

wenn im Falle des §. 371 Z 3 dem Wiedereinsetzungsgesuche rechtskräftig stattgegeben wird.

(2) In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

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