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(1) Die Vollziehung der bewilligten ExecutionshandlungenExekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen ExecutionshandlungenExekutionshandlungen sind aufzuheben:
1. | wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine | |||||||||
2. | wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung | |||||||||
3. | wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die | |||||||||
4. | wenn im Falle des § |
(2) In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(1) Die Vollziehung der bewilligten ExecutionshandlungenExekutionshandlungen hat auf Antrag zu unterbleiben und die bereits vollzogenen ExecutionshandlungenExekutionshandlungen sind aufzuheben:
1. | wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine | |||||||||
2. | wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist, insbesondere wenn der Verpflichtete den Betrag der zu sichernden Forderung | |||||||||
3. | wenn die Geldforderung, zu Gunsten deren die | |||||||||
4. | wenn im Falle des § |
(2) In den unter Z 1, 3 und 4 bezeichneten Fällen hat der betreibende Gläubiger alle durch die Bewilligung, den Vollzug und die Wiederaufhebung der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen entstandenen Kosten zu tragen und den dem Verpflichteten verursachten Schaden zu ersetzen. Ist die Exekution auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben ist, bewilligt worden, so tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und der Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.