Begründung: Auf Grund des Anerkenntnisurteils des Landesgerichts Salzburg vom 27. Mai 2002, schuldet die Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Unterlassung, 1.) für den Dateneintrag in einem Verzeichnis, insbesondere einem Internet-Branchenverzeichnis unter der Domain "www.online-branchen-register-at" oder einem sonstigen Firmenverzeichnis bei Unternehmen, mit denen bisher keine Geschäftsbeziehung für derartige Datenveröffentlichungen und/oder Einträge be... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 18. Dezember 2002, 3 Ob 215/02t, 321/02f, stellte der Oberste Gerichtshof den erstgerichtlichen Strafbeschluss vom 3. Mai 2002, 64 E 4868/02s-4, in der Form wieder her, dass er den Beklagten die Exekution nach § 355 EO bewilligte, weil die nun klagende Partei gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 22. April 2002, 30 Cg 41/02k, dadurch verstoßen habe, dass sie am 30. April 2002 das Buch "U*****" eines bes... mehr lesen...
Begründung: Mit Strafbeschluss des BG Steyr vom 11. Februar 2002 wurde über die klagende Partei wegen eines Zuwiderhandelns gegen einen Unterlassungstitel am 8. Dezember 2001 eine Geldstrafe von 25.000 EUR verhängt. Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben. Die gegen den Strafbeschluss nunmehr erhobene Impugnationsklage wies das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Rev... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger brachte am 29. Oktober 2002 beim Landesgericht Salzburg als Titelgericht zu AZ 11 Cga 262/01t den Antrag auf Bewilligung von Fahrnis- und Forderungsexekutionen zur Sicherstellung der Forderung auf Grund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Salzburg vom 3. Juni 2002 von (restlichen) 101.159,96 EUR samt 10 % Zinsen seit 22. Oktober 2001 und der Kostenforderung von 4.180,45 EUR ein. Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IIEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §370 EEO §371 Z1EO §376
Rechtssatz: Wurde eine Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO auf Grund eines nach einem Wiedereinsetzungsantrag gereihten Widerspruchs bewilligt, ist die Exekution analog § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen, wenn das Versäumungsurteil bereits mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte auf Grund eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben wurde, die Sicherungsexekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens der verpflichteten Partei im Range einer schon per 6. Mai 1988 zustande gekommenen Verpfändung durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner. Das Erstgericht bewilligte die Exekution. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag a... mehr lesen...
Norm: EO §371EO §376
Rechtssatz: Die betreibende Partei ist nicht verpflichtet, schon in ihrem Exekutionsantrag darzutun, dass keine hinlängliche Sicherstellung gegeben sei; es ist dann dem Verpflichteten anheimgestellt, bei fehlenden Sicherungsbedürfnissen einen Aufhebungsantrag zu stellen. In einem klaren und offenkundigen Fall kann aber schon die Bewilligung der Sicherungsexekution verweigert werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Erstgerichtes vom 28.11.1988 wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, der betreibenden Partei 151.542,80 S und 122.172,40 S je sA zu bezahlen. Die verpflichtete Partei erhoben gegen dieses Urteil die Berufung. Die betreibende Partei beantragte in der Folge auf Grund dieses Urteiles zur Sicherung der darin zugesprochenen Beträge die Bewilligung der "Fahrnisexekution zur Sicherung gemäß § 371 a EO" durch "Pfändung, Verwahrung und Verkauf" beweglich... mehr lesen...
Zugunsten der betreibenden Partei wurde auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Mai 1978, 10 Cg 256/78, gegen den der Verpflichtete Einwendungen erhoben hatte, die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 13 I KG D bewilligt und am 7. Juni 1978 vom Bezirksgericht Zell am Ziller vollzogen. Im Titelprozeß schlossen die Streitteile am 3. Jänner 1979 einen Vergleich, nach welchem der Verpflichtete der be... mehr lesen...
Zugunsten der betreibenden Partei wurde auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Mai 1978, 10 Cg 256/78, gegen den der Verpflichtete Einwendungen erhoben hatte, die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 13 I KG D bewilligt und am 7. Juni 1978 vom Bezirksgericht Zell am Ziller vollzogen. Im Titelprozeß schlossen die Streitteile am 3. Jänner 1979 einen Vergleich, nach welchem der Verpflichtete der be... mehr lesen...
Norm: EO §376
Rechtssatz: Der nach § 376 EO ergehende Beschluß darf nicht im Gegensatz zu der gerichtlichen Entscheidung sein, die den Titel zur Sicherung bildet. Entscheidungstexte 6 Ob 36/68 Entscheidungstext OGH 07.02.1968 6 Ob 36/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004939 Dokum... mehr lesen...
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1966 wurde der Beklagte (Verpflichtete) verurteilt, dem Kläger (betreibenden Gläubiger) als Ersatz aus einem Verkehrsunfall 11.491.33 S samt 4% Zinsen seit 14. Dezember 1965 und ab 14. Dezember 1965 bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von 500 S zu bezahlen. Der Kläger wurde verurteilt, dem Beklagten 4166.65 S an Prozeßkosten zu ersetzen. Dieses Urteil wurde infolge Berufung des Beklagten vom Oberlandesgericht Innsbruck al... mehr lesen...
Das Oberlandesgericht Braunschweig verurteilte den nunmehrigen Verpflichteten mit Urteil vom 26. Mai 1964 zur Zahlung des Betrages von 784.725.89 DM s. A. und erklärte das Urteil ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bewilligte auf Grund dieses Titels der betreibenden Gläubigerin hinsichtlich des Betrages von 100.000 DM und der Kosten des Exekutionsantrages gemäß § 371 EO. die Exekution zur Sicherstellung d... mehr lesen...
Norm: EO §376ZPO §56
Rechtssatz: Daß eine Bardeckung wesentlich teurer käme als Deckung durch Bürgen, ist noch kein Grund zur Annahme, daß Bardeckung nur schwer verschafft werden könnte. Entscheidungstexte 3 Ob 176/63 Entscheidungstext OGH 08.01.1964 3 Ob 176/63 EvBl 1964/189 S 276 = RZ 1964,96 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: EO §39 IIEO §39 IIIAEO §39 IIIBEO §39 IIICEO §39 IIIEEO §39 IIIFEO §39 IIIGEO §376
Rechtssatz: § 39 EO gilt für Exekution zur Sicherstellung nur insoweit, als nicht in den §§ 370 ff EO etwas anders bestimmt ist; die Bestimmungen des § 39 Abs 1 Z 1 - 5 EO werden durch § 376 Abs 1 Z 3 EO und des § 39 Abs 1 Z 7 EO durch § 37 Abs 1 Z 1 EO ersetzt. Entscheidungstexte 3 Ob 143/52 Entsche... mehr lesen...
Norm: EO §370 EEO §371EO §376
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ist noch nicht zu prüfen, ob die zu sichernde Forderung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist. Entscheidungstexte 2 Ob 470/36 Entscheidungstext OGH 03.06.1936 2 Ob 470/36 SZ 18/94 3 Ob 86/67 Entscheid... mehr lesen...
Norm: EO §376
Rechtssatz: Die bewilligte Fahrnisexekution zur Sicherstellung ist einzustellen, wenn schon genügende Sicherheit durch eine vertragsmässig pfandrechtliche Sicherstellung auf Liegenschaften gegeben ist. Entscheidungstexte 1 Ob 743/33 Entscheidungstext OGH 02.08.1933 1 Ob 743/33 SZ 15/162 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: EO §35 CEO §36EO §376
Rechtssatz: 1) Wurde über einen der Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO im Rekurswege rechtskräftig entschieden, so steht der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes im Klagewege die Rechtskraft entgegen, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 2) Die auf Grund eines nicht rechtskräftigen Urteils bewilligte Sicherungsexekution bleibt trotz Aufhebung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht bestehen. ... mehr lesen...
Norm: EO §376
Rechtssatz: Auf die Sicherstellung im Sinne des § 376 Abs 1 Z 1 EO ist die Vorschrift des § 56 ZPO anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 328/27 Entscheidungstext OGH 21.04.1927 3 Ob 328/27 SZ 9/227 3 Ob 176/63 Entscheidungstext OGH 08.01.1964 3 Ob 176/63 European ... mehr lesen...
Norm: EO §376
Rechtssatz: Ein Betrag, der vom Ausgleichsschuldner innerhalb 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zur Sicherstellung und zur Vermeidung einer Sicherungsexekution zu Gericht erlegt wurde, kann dem Gläubiger, dessen Exekutionstitel mittlerweile vollstreckbar wurde, ohen Zustimmung des Ausgleichsschuldners nicht ausgefolgt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 592/25 ... mehr lesen...
Norm: EO §376
Rechtssatz: Der vom Verpflichteten zwecks Abwendung der Sicherungsexekution zur Deckung der Kosten erlegte Betrag ist nicht dem betreibenden Gläubiger auszufolgen, sondern mit dem Kapital sicherzustellen. Entscheidungstexte 3 Ob 36/24 Entscheidungstext OGH 22.01.1924 3 Ob 36/24 SZ 4/26 European Case Law Identifier (... mehr lesen...