Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDurch die Bestimmungen dieses Abschnittes wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.
(2)Absatz 2Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben, nach Wahl des betreibenden Gläubigers bei dem sonst hiefür zuständigen Gericht oder bei dem Exekutionsgericht mittels Klage geltend gemacht werden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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