§ 17c ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.

(2) Mitarbeiter/innen haben Sicherheitszwischenfälle und -probleme, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, unmittelbar der/dem Beauftragten für die Informationssicherheit zu melden, die/der diese Informationen gegebenenfalls den Beauftragten anderer Betreiber übermittelt.

(3) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von AuftraggebernVerantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs (§ 5 DSG 2000) betrieben werden, austauschen:

1.

Warnungen vor Sicherheitslücken sowie

2.

Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 27.11.2015 bis 26.02.2019

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.

(2) Mitarbeiter/innen haben Sicherheitszwischenfälle und -probleme, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, unmittelbar der/dem Beauftragten für die Informationssicherheit zu melden, die/der diese Informationen gegebenenfalls den Beauftragten anderer Betreiber übermittelt.

(3) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von AuftraggebernVerantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs (§ 5 DSG 2000) betrieben werden, austauschen:

1.

Warnungen vor Sicherheitslücken sowie

2.

Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken.

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