§ 17b ELGA-VO 2015 Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Gewährleistung des erforderlichen Zugriffsschutzes bedarf es der Einhaltung von
    1. 1.Ziffer einsorganisatorischen Sicherheitsanforderungen (§§ 17c bis 17e),organisatorischen Sicherheitsanforderungen (Paragraphen 17 c, bis 17e),
    2. 2.Ziffer 2technischen Sicherheitsanforderungen (§ 17f),technischen Sicherheitsanforderungen (Paragraph 17 f,),
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (§ 17g),Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (Paragraph 17 g,),
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (§ 17h),Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (Paragraph 17 h,),
    5. 5.Ziffer 5baulichen Sicherheitsanforderungen (§ 17i) sowiebaulichen Sicherheitsanforderungen (Paragraph 17 i,) sowie
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitsanforderungen an das Personal (§ 17j).Sicherheitsanforderungen an das Personal (Paragraph 17 j,).
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. 1.Ziffer einsdie in den §§ 17c bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowiedie in den Paragraphen 17 c, bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowie
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der genannten Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Gewährleistung des erforderlichen Zugriffsschutzes bedarf es der Einhaltung von
    1. 1.Ziffer einsorganisatorischen Sicherheitsanforderungen (§§ 17c bis 17e),organisatorischen Sicherheitsanforderungen (Paragraphen 17 c, bis 17e),
    2. 2.Ziffer 2technischen Sicherheitsanforderungen (§ 17f),technischen Sicherheitsanforderungen (Paragraph 17 f,),
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (§ 17g),Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (Paragraph 17 g,),
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (§ 17h),Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (Paragraph 17 h,),
    5. 5.Ziffer 5baulichen Sicherheitsanforderungen (§ 17i) sowiebaulichen Sicherheitsanforderungen (Paragraph 17 i,) sowie
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitsanforderungen an das Personal (§ 17j).Sicherheitsanforderungen an das Personal (Paragraph 17 j,).
  2. (2)Absatz 2Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. 1.Ziffer einsdie in den §§ 17c bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowiedie in den Paragraphen 17 c, bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowie
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung der genannten Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.

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