§ 17 ELGA-VO 2015 Terminologien

ELGA-Verordnung 2015

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Fassung gültig ab 01.04.2025

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTerminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.Terminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.
  2. (2)Absatz 2Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Absatz eins, zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Sofern eine Pflicht zur Verarbeitung von Daten im Sinne von § 14 oder § 16 Abs. 2 besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.Sofern eine Pflicht zur Verarbeitung von Daten im Sinne von Paragraph 14, oder Paragraph 16, Absatz 2, besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
  4. (1)Absatz einsFür die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu verwenden.
  5. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. 1.Ziffer einsdie für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie
    2. 2.Ziffer 2die OID der zu verwendenden Terminologien
    als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  6. (3)Absatz 3Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Absatz 2, zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsTerminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.Terminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.
  2. (2)Absatz 2Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Absatz eins, zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Sofern eine Pflicht zur Verarbeitung von Daten im Sinne von § 14 oder § 16 Abs. 2 besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.Sofern eine Pflicht zur Verarbeitung von Daten im Sinne von Paragraph 14, oder Paragraph 16, Absatz 2, besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
  4. (1)Absatz einsFür die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu verwenden.
  5. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. 1.Ziffer einsdie für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie
    2. 2.Ziffer 2die OID der zu verwendenden Terminologien
    als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  6. (3)Absatz 3Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Absatz 2, zu veröffentlichen.

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