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(1) Terminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.
(2) Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.
(3) Sofern eine Pflicht zur VerwendungVerarbeitung von Daten im Sinne von § 14 oder § 16 Abs. 2 besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
(1) Terminologien sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) werden als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht.
(2) Aktualisierte Terminologien sind von der Bundesministerin für Gesundheit gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.
(3) Sofern eine Pflicht zur VerwendungVerarbeitung von Daten im Sinne von § 14 oder § 16 Abs. 2 besteht, sind auch die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.