§ 21 EisbBBV Kilo-/Hektometertafeln

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Abmessungen der Schienenfahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 3, für die Abmessungen der übrigen Schienenfahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach Anlage 3. Schienenfahrzeuge, die der Bezugslinie nach Anlage 3 Bild 3 entsprechen, dürfen GleisbremsenNeben durchgehenden Hauptgleisen sind in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschubeinem Nennabstand von höchstens 200 m Kilo- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren/Hektometertafeln zu errichten. Der jeweilige Kilo-/Hektometer ist mit schwarzen Ziffern auf einer senkrecht stehenden weißen rechteckigen Tafel anzugeben.

(2) Für die Berechnung der SchienenfahrzeugabmessungenAuf elektrifizierten Strecken sind die MaßeKilo-/Hektometertafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen; diesfalls sind die Tafeln an jenem Mast anzubringen, der Bezugslinien entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken.

(3) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Schienenfahrzeug zugrundezugehörigen Kilo-/Hektometrierungspunkt am nächsten liegt. Angehobene Stromabnehmer müssen die Bezugslinie für Stromabnehmer (Anlage 3 Bild 4) einhaltenWeicht der tatsächliche Standort der Tafel vom zugehörigen Kilo-/Hektometer ab, ist auf der Kilo-/Hektometertafel zusätzlich der auf ganze Meter genaue Standort anzugeben.

(4) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, dass sie die zulässigen Abmessungen des Schienenfahrzeuges nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Für die Abmessungen der Schienenfahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 3, für die Abmessungen der übrigen Schienenfahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach Anlage 3. Schienenfahrzeuge, die der Bezugslinie nach Anlage 3 Bild 3 entsprechen, dürfen GleisbremsenNeben durchgehenden Hauptgleisen sind in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschubeinem Nennabstand von höchstens 200 m Kilo- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren/Hektometertafeln zu errichten. Der jeweilige Kilo-/Hektometer ist mit schwarzen Ziffern auf einer senkrecht stehenden weißen rechteckigen Tafel anzugeben.

(2) Für die Berechnung der SchienenfahrzeugabmessungenAuf elektrifizierten Strecken sind die MaßeKilo-/Hektometertafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen; diesfalls sind die Tafeln an jenem Mast anzubringen, der Bezugslinien entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken.

(3) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Schienenfahrzeug zugrundezugehörigen Kilo-/Hektometrierungspunkt am nächsten liegt. Angehobene Stromabnehmer müssen die Bezugslinie für Stromabnehmer (Anlage 3 Bild 4) einhaltenWeicht der tatsächliche Standort der Tafel vom zugehörigen Kilo-/Hektometer ab, ist auf der Kilo-/Hektometertafel zusätzlich der auf ganze Meter genaue Standort anzugeben.

(4) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, dass sie die zulässigen Abmessungen des Schienenfahrzeuges nicht überschreiten.

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