(1) Das Gesetz über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung) ist gleichzeitig mit dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung) als Vorschrift für das Verfahren bei Exekutionen und einstweiligen Verfügungen, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, in Wirksamkeit getreten.
(2) Mit demselben Tage haben, soweit nicht dieses Einführungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung oder die Exekutionsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung eine Ausnahme enthielt, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in der Exekutionsordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit verloren.
Insbesondere hat die Bestimmung der Resolution vom 31. Oktober 1785, JGS. Nr. 489, lit. qq, daß sich die Parteien auch in der Exekutionsführung einem Schiedsrichter unterwerfen können, sowie die auf Grund dieser Bestimmung einzelnen Schiedsgerichten durch Privileg oder staatlich genehmigte Satzungen eingeräumte Befugnis, die Exekution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen, ihre Wirksamkeit verloren.
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften über die Vorzugsrechte und über die Sicherstellung und Einbringung von Steuern und anderen Leistungen zu öffentlichen Zwecken, dann von anderen, den Steuern rücksichtlich der Einbringung gesetzlich gleichgestellt gewesenen Schuldigkeiten sowie von solchen Forderungen des Staatsschatzes, rücksichtlich deren die Entscheidung und Einbringung den Verwaltungsbehörden zugewiesen waren, ferner die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen Vorschriften über die Sicherstellung der Gefällsstrafen, über die Sicherstellung der Forderungen aus Bestandverträgen über öffentliche Gefälle und über die Einbringung solcher Forderungen sind in Wirksamkeit geblieben.
(2) Soweit diese Vorschriften noch bestehen und nach diesen Vorschriften wegen Sicherstellung und Einbringung der im ersten Absatz bezeichneten Ansprüche und Forderungen ein gerichtliches Verfahren stattfindet, sind in Ansehung der Bewilligung und Durchführung der Exekution oder des Sicherungsverfahrens die Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden. Inwiefern der Verpflichtete oder ein Dritter den Anspruch oder die Forderung im Rechtsweg bestreiten oder gegen die Exekution im Rechtsweg Widerspruch erheben kann, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution - ausgenommen die Exekution zur Einbringung der öffentlichen Abgaben und Beiträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, und der Abgaben im Sinne des § 83 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 - betroffenen Gegenständen (§ 37 der Exekutionsordnung) sind ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teile befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen in bezug auf die Exekutionsführung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg als ausnahmsweise Begünstigungen zustehenden Rechte sind mit der Einschränkung unberührt geblieben, daß ohne Rücksicht auf die darüber in den Satzungen enthaltenen abweichenden Bestimmungen:
1. | hinsichtlich der Mitwirkung der ordentlichen Gerichte am Exekutionsvollzug ausschließlich die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden sind; | |||||||||
2. | bei einer Zwangsverwaltung zugunsten dieser Gesellschaften, Anstalten und Vereine für die Ernennung des Verwalters die Vorschriften der §§ 106 bis 108 der Exekutionsordnung maßgebend sind; | |||||||||
3. | die Zulässigkeit und die Bedingungen des Eintrittes in ein anhängiges Verfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung über den Beitritt zu einem Exekutionsverfahren zu beurteilen sind; | |||||||||
4. | für den Zuschlag von versteigerten beweglichen körperlichen Sachen die Vorschriften der §§ 277 und 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung zu gelten haben. |
Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbes Beschränkungen unterworfen sind, haben für das Exekutionsverfahren ihre Geltung behalten.
Die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen, wodurch gewisse Sachen, Rechte und Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Exekutions- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden, sind in Wirksamkeit geblieben.
Insbesondere sind unberührt geblieben:
1. | die Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt; | |||||||||
2. | (Entfällt.) | |||||||||
3. | (Entfällt.) | |||||||||
4. | (Entfällt.) | |||||||||
5. | (Entfällt.) | |||||||||
6. | die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages; | |||||||||
7. | die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen; | |||||||||
8. | (Entfällt.) | |||||||||
9. | die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen; | |||||||||
10. | (Entfällt.) |
(1) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste vom Verbote sind unberührt geblieben.
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.
Unberührt sind geblieben:
1. | die Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen; | |||||||||
2. | die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht; | |||||||||
3. | die Vorschriften des § 19 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über die Einleitung eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen; nach diesen Vorschriften können auch die von einem Strafgericht auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen vollstreckt werden; | |||||||||
4. | (Entfällt.) | |||||||||
5. | die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung; | |||||||||
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1 BGBl. I Nr. xxx/2021) | ||||||||||
7. | die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Anmerkung der Hypothekarklage, der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkungen; | |||||||||
8. | (Entfällt.) | |||||||||
9. | (Entfällt.) |
Unberührt sind geblieben:
1. | die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft; | |||||||||
2. | die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist. |
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 265 der Exekutionsordnung sind die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859, RGBl. Nr. 120, über die Exekutionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Sperre für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots in Ansehung dieser Obligationen unberührt geblieben.
(2) Die Rangordnung der an solchen Obligationen erworbenen Pfandrechte richtet sich hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsscheine nach dem Zeitpunkt der Pfändung (§§ 253, 256 und 257 der Exekutionsordnung); wenn aber die Zinsen bei einer öffentlichen Kasse ohne Zinsscheine erhoben werden, sind für den Erwerb und den Vorrang des Pfandrechtes die Bestimmungen der §§ 295 und 300 der Exekutionsordnung maßgebend.
Unberührt sind die Vorschriften des § 4 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) geblieben. Für Klagen, womit die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die im § 36 der Exekutionsordnung bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution (§ 42 Z 1 der Exekutionsordnung) kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, daß der Notariatsakt mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Aktes als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der Notariatsordnung abhängig gemacht ist.
Für die Schätzung und Feilbietung von Gruben- und Tagmassen (Anm.: richtig: Gruben- und Tagmaßen), auf deren Entziehung rechtskräftig erkannt worden ist, sind auch weiterhin die Vorschriften der §§ 253 bis 262 allgemeines Berggesetz in Geltung geblieben.
Als Inland im Sinne der Exekutionsordnung gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind in bezug auf die Vorschriften der Exekutionsordnung als Ausländer anzusehen.
Insofern sich die Exekutionsordnung auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen des Privatrechtes zu verstehen.
Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.
Sofern sich anläßlich einer Exekutionsführung die Bestellung eines gemeinsamen Kurators der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder indossablen Teilschuldverschreibungen nötig zeigt, um Dritte im Gang ihrer Rechte nicht zu hemmen, kann das Exekutionsgericht von Amts wegen bei dem nach dem Gesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, hiefür zuständigen Gerichte die Bestellung eines Kurators beantragen. Dasselbe gilt von Hypothekenpfandbriefen sowie von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen, die von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1927, Deutsches RGBl. I S. 492, über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und der Verordnung vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1574, über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute im Lande Österreich ausgegeben worden sind.
Die Exekution auf Anteile an dem Vermögen einer zum Bergbaubetriebe gegründeten Gewerkschaft (Kuxe) ist nach den Vorschriften über die Exekution auf körperliche bewegliche Sachen durchzuführen.
(1) Wo schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Exekutionsordnung in Geltung gestandene Rechtsvorschriften die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung oder einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklären, sind in bezug auf die vorzunehmenden Sicherstellungshandlungen und das Verfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung über Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (§§ 370 bis 377) und über einstweilige Verfügungen (§§ 378 bis 402) anzuwenden. Insofern die Zuständigkeit in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt ist, sind die fraglichen Exekutions- oder Sicherungsmaßregeln bei dem nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu deren Bewilligung berufenen Gericht anzusuchen.
(2) (Entfällt.)
(1) Wenn dem Anspruche, zu dessen Gunsten auf Grund eines Schiedsspruchs Exekution bewilligt wurde, ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, ist die Exekution auf Begehren des Verpflichteten einzustellen. Dieses Begehren kann sowohl mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung als mit Klage geltend gemacht werden. Die Klage ist bei dem Gerichte zu erheben, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.
(2) Nach Erhebung des Rekurses oder Anbringung der Klage kann die Exekution auf Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aufgeschoben werden; für eine solche Aufschiebung haben die Vorschriften der §§ 43 und 44 der Exekutionsordnung zu gelten.
(1) Die auf Grund eines Schiedsspruchs bewilligte Exekution ist ferner auf Begehren des Verpflichteten einzustellen, wenn der Verpflichtete den Schiedsvertrag mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Kartell) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für seine gewerbliche Erzeugung erforderliche Stoffe, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der Bedingung veräußert werden sollen, daß sich der Käufer in Ansehung der aus dem Geschäft entspringenden Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichtes unterwerfe. In bezug auf die Geltendmachung des Einstellungsbegehrens und die Aufschiebung der Exekution sind die Vorschriften des Artikels XXIX anzuwenden; das Einstellungsbegehren des Verpflichteten ist jedoch zurückzuweisen, wenn er in der Verhandlung vor den Schiedsrichtern auf die aus diesem Mangel des Schiedsvertrages sich ergebenden Einwendungen gegen die Exekution ausdrücklich verzichtet hat.
(2) Die besonderen Bestimmungen über die Anfechtung von Erkenntnissen der Börsenschiedsgerichte auf Grund der Artikel XXIII Z 1 und XXV Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung (Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112) sind durch die Vorschriften dieses und des vorangehenden Artikels nicht berührt worden.
Die Bestimmungen der Artikel XXIX und XXX sind mit Kundmachung dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, die Bestimmungen der Artikel II bis XXVIII und XXXI bis XXXIX in ihrer ursprünglichen Fassung mit dem Beginne der Wirksamkeit der Exekutionsordnung in Kraft getreten.
(1) Mit der Vollziehung dieses Einführungsgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat alle zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes und der Exekutionsordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit diese den Wirkungskreis der anderen Bundesministerien berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO.).
StF: BGBl. Nr. 6/1953 (WV)
Änderung
BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)
BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
BGBl. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)