Art. 13 EGEO

EGEO - Exekutionsordnung - Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025

Unberührt sind geblieben:

  1. 1.Ziffer einsdie Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen;die Vorschriften des Paragraph 47, des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen;
  2. 2.Ziffer 2die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;
  3. 3.Ziffer 3die Vorschriften des § 19 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über die Einleitung eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen; nach diesen Vorschriften können auch die von einem Strafgericht auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen vollstreckt werden;die Vorschriften des Paragraph 19, des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über die Einleitung eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen; nach diesen Vorschriften können auch die von einem Strafgericht auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 272, getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen vollstreckt werden;
  4. 4.Ziffer 4(Entfällt.)
  5. 5.Ziffer 5die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1 BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
  1. 7.Ziffer 7die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Anmerkung der Hypothekarklage, der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkungen;
  2. 8.Ziffer 8(Entfällt.)
  3. 9.Ziffer 9(Entfällt.)
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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