Art. 13 EGEO

EGEO - Exekutionsordnung - Einführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unberührt sind geblieben:

1.

die Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen;

2.

die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;

3.

die Vorschriften des § 19 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über die Einleitung eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen; nach diesen Vorschriften können auch die von einem Strafgericht auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen vollstreckt werden;

4.

(Entfällt.)

5.

die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 1 BGBl. I Nr. xxx/2021)

7.

die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Anmerkung der Hypothekarklage, der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkungen;

8.

(Entfällt.)

9.

(Entfällt.)

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 13 EGEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 13 EGEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 13 EGEO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 13 EGEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 13 EGEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EGEO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 12 EGEO
Art. 14 EGEO