Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Schätzung und Feilbietung von Gruben- und Tagmassen (Anm.: richtig: Gruben- und Tagmaßen), auf deren Entziehung rechtskräftig erkannt worden ist, sind auch weiterhin die Vorschriften der §§ 253 bis 262 allgemeines Berggesetz in Geltung geblieben.
In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 18 EGEO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 18 EGEO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 18 EGEO