Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Unberührt sind geblieben:
1.
die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft;
2.
die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist.
In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
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