Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.
In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
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