Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Als Inland im Sinne der Exekutionsordnung gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind in bezug auf die Vorschriften der Exekutionsordnung als Ausländer anzusehen.
In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
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