(1) Mit der Vollziehung dieses Einführungsgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat alle zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes und der Exekutionsordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit diese den Wirkungskreis der anderen Bundesministerien berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
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