Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, daß das Gericht es unterlassen hat, gemäß Paragraph 77, der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.
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